Satzung

der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Much

vom 17. März 1980

(in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.03.1983, 10.06.1985, 03.05.1988, 09.04.1997, 10.03.2008 und 15.03.2016)

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Much hat am 29. Februar 1980 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Much ist gemäß § 7 Absatz 1 LJG-NW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Much“ und hat ihren Sitz in Much.

§ 2

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Much

(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Much umfasst gemäß § 8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen der Gemeinde Much zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetretenen Grundflächen.

(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Gemeindegrenze.

§ 3

Gebiet der Jagdgenossenschaft

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.

§ 4

Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Absatz 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsichtnahme bei der Geschäftsführung der Jagdgenossenschaft offen.

§ 5

Aufgaben der Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.

(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen entsteht.

§ 6

Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1. die Genossenschaftsversammlung und
2. der Jagdvorstand.

§ 7

Genossenschaftsversammlung

Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

§ 8

Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und seinen Stellvertreter;
b) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter;
c) einen Geschäftsführer;
d) einen Protokollführer und dessen Stellvertreter;
e) zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über
a) den jährlichen Haushaltsplan;
b) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers;
c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen
Jagdbezirks;
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
e) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung;
f) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes;
g) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand;
h) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 12, Absatz 6
dieser Satzung;
i) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den
Geschäftsführer, die Protokollführer und die Rechnungsprüfer.

(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2, Buchstaben c), d) und e) können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.

(4) Die Rechnungsprüfung kann einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden; in diesem Falle entfällt die Wahl der Rechnungsprüfer. § 14, Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9

Durchführung der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Jahre einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.

(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.

(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch amtliche Bekanntmachung
(§ 16 Absatz 2). Sie muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 8 Absätze 1 bis 4 nicht gefasst werden.

(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.

§ 10

Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Absatz 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmenzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzuheben.

(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandeigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.

(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.

(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht.

(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.

§ 11

Vorstand der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand besteht gemäß § 7 Absatz 5 LJG-NW aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jede volljährige und geschäftsfähige Person.

(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.

(4) Zur Unterstützung des Jagdvorstandes und zur Wahrnehmung aller administrativen Aufgaben der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Haushalts- und Kassenführung und der Führung des Jagdkatasters, wird ein Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer und der Protokollführer werden für die gleiche Amtszeit gewählt wie der Jagdvorstand; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet

§ 12

Vertretung der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 5, Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.

(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplanes;
b) die Feststellung der Jahresrechnung;
c) die Überwachung der Geschäftsführung;
d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen;
e) die Feststellung der Umlagen der einzelnen Jagdgenossen.

(3) Der Jagdvorstand beschließt über
a) die Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für den Abschluss von
Jagdpachtverträgen;
b) die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung;
c) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;
d) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und
zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen.

(4) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(5) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Entscheidung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.

(6) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 5 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(7) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9, Absatz 2 BJG in Verbindung mit § 7, Absatz 6 LJG/NW vom Rat der Gemeinde Much wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

(8) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 13

Sitzungen des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.

(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(4) Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführer soll an den Sitzungen teilnehmen.

(5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.

(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.

(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist vom Geschäftsführer eine Jahresrechnung zu erstellen und dem Jagdvorstand zur Feststellung vorzulegen. Sie ist sodann den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers vorzulegen.

(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger in der Beziehung der in § 12, Absatz 3 bezeichneten Art steht.

(4) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(5) Beim Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und entsprechend § 10, Absatz 3 BJG auf die Mitglieder zu verteilen.

§ 15

Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11, Absatz 4 BJG.

(2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen. Der Geschäftsführer prüft und bescheinigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der angeordneten Zahlungen.

(3) Geschäftsführer kann nicht sein, wer zur Anordnung von Einnahmen und Ausgaben (Kassenanordnungen) befugt ist.

(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. An der Ausschüttung werden nur solche Mitglieder beteiligt, deren berechtigte Gesamtfläche mehr als 0,5 ha. beträgt. Die Einnahmen sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen sowie über die Festlegung einer Mindestgröße für die Beteiligung an der Ausschüttung wird der Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Absatz 3 BJG nicht berührt.

(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar erforderlich ist.

§ 16

Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

(1) Die Satzung und Änderung der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeinde Much öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend § 19 der Hauptsatzung der Gemeinde Much durch Veröffentlichung im „Mitteilungsblatt der Gemeinde Much“ bekannt zu machen.

(2) Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplanes, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und die Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10, Absatz 3 BJG sind entsprechend Absatz 1, Satz 2 zu veröffentlichen.

(3) Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der den auswärtigen Jagdgenossen über die Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft zu unterrichten hat.

§ 17

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung wird gemäß § 7, Absatz 2 LJG-NW mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 9.3.1965 in der Fassung der Änderungen vom 3.6.1966 und 17.3.1976 außer Kraft.

(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom 12.3.1975 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 1980; § 11, Absatz 3, Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der erste Haushaltsplan nach § 8, Absatz 2, Buchstabe a) ist für das Geschäftsjahr 1981/82 aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 1980/81 vorzunehmen.

(Die Satzung und ihre Änderungen sind bekannt gemacht im „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much“ Nr. 13/1980 vom 28.03.1980, Nr. 13/1983 vom 01.04.1983, Nr. 24/1985 vom 14.06.1985, Nr. 18/1988 vom 06.05.1988, Nr. 22/1997 vom 30.05.1997, Nr. 26/2008 vom 27.06.2008 und Nr. 14/2016 vom 8.4.2016)